MARCO POCH
Antiquitäten & Orden

RECHTLICHES:

Allgemeines

Da bei vielen Bürgern eine gewisse Rechtsunsicherheit herrscht, die sich speziell mit Objekten aus der Zeit des Nationalsozialismus (1933 bis 1945) befasst, finden Sie im Anschluss die im Strafgesetzbuch referierenden Paragraphen §§86/86a als Auszug sowie eine Erläuterung des Inhalts. Vorausgeschickt wird, das ich mich absolut konform zu den Paragraphen §§86/86a verhalte und erkläre hiermit ausdrücklich, das potentielle Ankäufe zeitgenössischer Gegenstände aus der Zeit des 3. Reiches weder aus politischer noch propagandistischer Motivation erfolgen. Weiterhin möchte ich mich von jeglichem extremistischen oder rechtsradikalen Gedankengut, der Verherrlichung des Militarismus im Allgemeinen sowie des Nationalsozialismus im Besonderen distanzieren. Alle von mir erworbenen Gegenstände dienen einzig dem Zweck der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung, der Aufklärung oder Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens und der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung. Somit hilft mein Bestreben auch direkt oder indirekt der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen.

§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen.

(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(4) Ist die Schuld gering so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien und Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im In- oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.